absturzsicherungen

Begriffsbestimmungen

  • Absturz

    Der Absturz ist das Herabfallen von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen und das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen.
  • Absturzhöhe

    Die Absturzhöhe ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Standfläche und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche.
  • Absturzsicherung

    Eine Absturzsicherung ist eine zwangsläufig wirksame Einrichtung, die einen Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Betroffenen verhindert, z.B. eine Umwehrung oder Abdeckung.
  • Umwehrung

    Eine Umwehrung ist eine Einrichtung zum Schutz gegen Absturz, z.B. Brüstung, Geländer, Gitter oder Seitenschutz. Umwehrungen sind immer dort erforderlich, wo begehbare Flächen an mindestens 50 bis 100 cm tiefer liegende Flächen grenzen.
  • Umwehrungshöhe

    Die erforderliche Umwehrungshöhe ist im Bauordnungsrecht der Bundesländer, abhängig von der Absturzhöhe und der Gebäudetypologie (Wohngebäude, Schulbau, etc.) geregelt. Darüber hinaus bestehen gesonderte Anforderungen an Arbeitsstätten (Arbeitsstättenrichtlinien) und Treppen (DIN 18065).
    Es gilt die jeweils höhere Anforderung.
  • Brüstung

    Eine Brüstung ist eine geschlossene in der Regel massiv ausgeführte Wandscheibe. Im Fall eines Fensters handelt es sich um einen Teil der Außenwand.
  • Geländer

    Ein Geländer ist im Gegensatz zur Brüstung ein durchbrochenes Element und in der Regel ein filigranes Bauteil aus Holz, Stahl oder Glas wie z.B. an Treppen oder Balkonen.

Umwehrungshöhen nach Landesbauordnungen

Bundesland
Umwehrung ab:
1,0m Absturzhöhe
Glasdächer ab 0,5m Höhe.
Sonst (*/*)
Fenster-
brüstungen
bis 12m Absturzhöhe
Fenster-
brüstungen
über 12m Absturzhöhe
Umwehrungen bis 12m Absturzhöhe Umwehrungen über 12m Absturzhöhe
Musterbauordnung 0,8m 0,9m 0,9m 1,1m
Baden-Württemberg 0,8m ab 0,2m Tiefe, sonst 0,9m
Bayern
(0,5m/0m)
nicht definiert
Berlin 0,8m 0,9m 0,9m 1,1m
Brandenburg
(1,0m/0m)
0,9m 1,1m 0,9m 1,1m
Bremen 0,8m 0,9m 0,9m 1,1m
Hamburg 0,8m
ab 15cm Tiefe
0,9m 0,9m 1,1m
Hessen 0,8m 0,9m 0,9m
Arbeitsstätten 1,0m
1,1m
Mecklenburg-Vorpommern 0,8m 0,9m 0,9m 1,1m
Niedersachsen 0,8m 0,9m 0,9m 1,1m
Fahrtreppen stets nur 0,9m
Nordrhein-Westfalen 0,8m 0,9m 0,9m 1,1m
Rheinland-Pfalz 0,8m 0,9m 0,9m 1,1m
Saarland 0,8m 0,9m 0,9m 1,1m
Sachsen 0,8m 0,9m 0,9m 1,1m
Sachsen-Anhalt 0,8m 0,9m 0,9m 1,1m
Schleswig-Holstein 0,8m 0,9m 0,9m 1,1m
Thüringen 0,8m 0,9m 0,9m 1,1m

Umwehrungshöhen nach Schulbau-Richtlinien

Bundesland Umwehrungen
bis 12m Absturzhöhe
Umwehrungen
über 12m Absturzhöhe
Muster-Schulbau-Richtlinie 1,1m
Brandenburg 1,1m
Mecklenburg-Vorpommern 1,0m 1,1m
Niedersachsen 1,1m
Nordrhein-Westfalen 1,1m (Sonderbauverordnung)
Rheinland-Pfalz 1,0m 1,1m
Saarland 1,1m
Sachsen 1,1m
Thüringen 1,1m
Schleswig-Holstein 1,1m

Umwehrungshöhen nach Arbeitsstättenregeln (ASR)

Umwehrungen
bis 12m Absturzhöhe,
ab 20cm Tiefe
Umwehrungen
bis 12m Absturzhöhe
Umwehrungen
über 12m Absturzhöhe
0,8m 1,0 1,1m

Geländerhöhen von Treppen nach DIN 18065

Gebäudeart Geländer
bis 12m Absturzhöhe
Geländer
über 12m Absturzhöhe, Treppenauge
bis 20cm
Geländer
über 12m
Wohngebäude und andere Gebäude die nicht Arbeitsstätten sind 0,9m 0,9m 1,1m

Fachfirmen

Cosch Edelstahltechnik GmbH Industriegebiet West II
Dr.-Fritz-Loew-Str. 5-7
92533 Wernberg-Köblitz

Stand 24.06.2014